Bauverwaltung

Zuständigkeiten

Informationen zum Bauen erteilt die Regionale Bauverwaltung Wattenwil. Die Zusammenarbeit ist im Reglement zur Übertragung der Aufgabe der Bauverwaltung an die Einwohnergemeinden Wattenwil und Seftigen geregelt.

 

Die Regionale Bauverwaltung Wattenwil ist zuständig für die Beratung und Durchführung von Baubewilligungsverfahren inkl. formeller und materieller Prüfung.

Regionale Bauverwaltung Wattenwil
Vorgasse 1
3665 Wattenwil
033 359 59 41
info@regiobv.ch

 

Die Baukommission ist zuständig für den Erlass sämtlicher Bauentscheide (Bewilligungen, Bauabschlag, Einstell-/Wiederherstellungsverfügung, usw.) und hat die Entscheidbefugnis über beanspruchte Ausnahmen der Gemeindebauvorschriften.
 

Die Gemeindeverwaltung ist u.a. zuständig für die Administration im Bauwesen, Sekretariat Baukommission, Ortsplanung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Wegnetz, Strassenbeleuchtung, Liegenschaften.

 

Wir bitten Sie in jedem Fall vor Inangriffnahme von Bauarbeiten die Regionale Bauverwaltung Wattenwil über ihr Vorhaben zu informieren. Auch wenn das Vorhaben eventuell nicht baubewilligungspflichtig ist, lohnt sich eine Meldung oder Rückfrage. Besten Dank.
 

Baurechtliche Grundordnung

Das Baureglement kann bei der Gemeindeverwaltung gegen eine Gebühr von Fr. 10.00 bezogen oder hier heruntergeladen werden.

Der Zonenplan der Gemeinde kann bei der Gemeindeverwaltung gegen eine Gebühr von Fr. 5.00 bezogen oder hier heruntergeladen werden.
 

Bau - elektronisches Baubewilligungsverfahren im Kanton Bern

Mit eBau können Sie uns Ihr Baugesuch elektronisch einreichen. Das Ausfüllen von eBau funktioniert ähnlich wie das Ausfüllen der Steuererklärung mit TaxMe. Sie erfassen Ihr Gesuch online und laden sämtliche Unterlagen hoch. Bei Fragen zu den einzelnen Verfahrensschritten unterstützt Sie die Wegleitung. Der Zugriff auf eBau erfolgt über unsere Homepage.

Einreichung Baugesuche: www.be.ch/ebau

Weiterführende Informationen: www.be.ch/projekt-ebau

 

Energiewende

Publikationen von den Fachstellen zur Energiewende. Richtlinien und Förderprogramme für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien hier.

Bauherrenberatung der Fachstelle für Energie hier.

Revidiertes Kantonales Energiegesetz per 1. Januar 2023
Diese Änderungen müssen Gebäudebesitzende kennen. Lesen Sie hier weiter.

 

Meldeformular für neue Solaranlagen

Ab Januar 2015 müssen der Standortgemeinde alle nicht baubewilligungspflichtigen Solaranlagen gemeldet werden. Das Meldeformular für Solaranlagen ist vor Baubeginn bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

 

Reklamevorschriften im Baubewilligungsverfahren

Wahlplakate und Plakate für Veranstaltungen ausserhalb der Bauzone

Nach Art. 6a Abs. 1 Bst. i BewD dürfen Reklamen für Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen innerorts während höchstens sechs Wochen vor und bis fünf Tage nach der Veranstaltung bewilligungsfrei aufgestellt werden. Vorbehalten bleiben allerdings die Ausnahmen in Artikel 7 BewD (wie z.B. Belastung der Erschliessung, Uferschutz, Naturschutz, Ortsbildschutz, geschützte Bauten etc.). Danach ist eine Reklame insbesondere dann baubewilligungspflichtig, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegt, und geeignet ist die Nutzungszone zu beeinflussen. Sie benötigt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 25 RPG und kann deshalb nur bewilligt werden, wenn sie auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Das ist in der Regel nicht der Fall. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung, das für die Erteilung der Baubewilligungen ausserhalb der Bauzone zuständig ist, informert deshalb:

Die Plaktatierung ausserorts ist grundsätzlich nicht gestattet und Fehlbare müssen mit einer Anzeige rechnen.

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung weist weiter darauf hin, dass Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG für zeitlich befristete Plakate für Veranstaltungen und Wahlen ausserorts wegen der fehlenden Standortgebundenheit in der Regel nicht erteilt werden können.

Wir bitten die Vereine und die politischen Parteien von diesen gesetzlichen Vorschriften Kenntnis zu nehmen und ihre Reklamen nur innerorts, mit dem Einverständnis der jeweilien Grundeigentümer, aufzustellen.

Besten Dank für die Kenntnisnahme.